Rahmenvertrag Öffentlichkeitsarbeit
Der Zweckverband vergibt einen Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer über Agenturleistungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings. Dies umfasst insbesondere die Betreuung von Internetseiten, gestalterische Aufgaben sowie die Produktion von Foto-/Video-Inhalten. Der Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren mit der einseitigen Option zur Verlängerung durch den Auftraggeber um jeweils zweimal ein Jahr.
Der Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren mit der einseitigen Option zur Verlängerung durch den Auftraggeber um jeweils zweimal ein Jahr.
Pauschalfestpreis
Qualität der Arbeitsprobe
§ 160 Einleitung, Antrag:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nachforderung gemäß §§ 56 ff. VgV
§§ 123, 124 GWB, Sanktionserklärung Russland
siehe Bewertungsmatrix und Bewerbungsformular
Gesamtschuldnerische Haftung
Eignung (A)