Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Sicherstellung der Einführung der eAKte in Sachsen-Anhalt binnen der gesetzlichen Frist des 31.12.2026 und Aufrechterhaltung des Regelbetriebs nebst Wissenstransfer bis längstens 31.03.2027 durch die Vergabestelle KID Magdeburg GmbH als beherrschter IT-Dienstleister gem. § 108 Abs. 4 und 5 GWB durch die KITU Kommunale IT Union eG zu Gunsten des Endkunden Land Sachsen-Anhalt, einem KITU-Mitglied.
Benötigt werden die personellen Ressourcen der Rollen, die Gegenstand des Bestandvertrages über IT-Beschaffung von Dienstleistungen des aktuellen Auftragnehmers zugunsten des Endkunden Land Sachsen-Anhalt, Justizministerium Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Oberlandesgericht Naumburg (ADV-Stelle Justiz) sind. Diese personellen Ressourcen beraten und unterstützen bei der Entwicklung, Implementierung der Softwareanwendungen, bei der organisatorischen Konzeption und Unterstützung der Transformation, im Regelbetrieb und bei dem Wissenstransfer des Expertenwissens sowie zur Begleitung der weiteren Transformation.
Der bestehende Bedarf ist geprägt durch die gesetzliche Pflicht zur Einführung der eAkte bis zum 31.12.2026. Die benötigten Dienstleistungen sind darauf ausgerichtet und umfassen Dienstleistungen des Bestandsdienstleisters zur Einführung der eAkte bis zum 31.12.2026, die Unterstützung des Regelbetriebs zur Sicherstellung des gesetzeskonformen Rechtsverkehrs sowie den Wissenstransfer des aktuell eingesetzten Ressourcen bis längstens zum 31.03.2027. Die Direktvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV für den Zeitraum zulässig, der zwingend für den Wissenstransfer erforderlich ist, da der Auftrag nur durch die aktuell eingesetzten personellen Ressourcen erfüllt werden kann. Die personellen Ressourcen sind in den jeweiligen Teilprojekten seit Projektbeginn tätig und haben den Aufbau der technischen IT-Infrastruktur sowie die Neugestaltung der Prozesse innerhalb der Verwaltungsorganisation sowie an den Arbeitsplätzen nahezu abgeschlossen. Die jeweiligen Abnahmen setzen die Vervollständigung und Finalisierung der technischen Dokumentationen voraus, die für Mitte bis Ende November 2026 geplant sind. Die technischen Dokumentationen können nur die Personen erstellen, die innerhalb der Neugestaltung der technischen IT-Infrastruktur und der Prozesse inkl. der Aufbau- und Ablauforganisation verantwortlich gestaltet haben. Ein Wechsel der personellen Ressourcen würde eine Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und die Zuweisung der Verantwortlichkeit bei Mängeln derart erschweren, dass eine sichere Überleitung in den Regelbetrieb und somit die Funktionsfähigkeit des Rechtsverkehrs gefährdet wäre.
Der öffentlicher Auftrag wird 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der ex-ante Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieses Zeitraums kann die beabsichtigte Vergabe mit einem Feststellungsantrag auf Nichtigkeit angegriffen werden. Rechtsfolge der ex-ante Bekanntmachung ist ist, dass der Auftrag nach Ablauf der 10 Kalendertage nach Veröffentlichung wirksam ist, da der öffentliche Auftraggeber gem. § 134 GWB den Auftrag nach vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat. Gem. § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.