Transport und Behandlung/Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll aus dem Verbandsgebiet des ZRO.
Der Auftrag umfasst den Transport und die Behandlung/Verwertung von im Gebiet des ZRO anfallenden Abfällen (gemischte Siedlungsabfälle, Krankenhausabfälle, Sperrmüll und sonstige behandlungsbedürftige Abfälle) einschließlich der Entsorgung (Vermarktung bzw. Beseitigung) der bei der Behandlung/Verwertung anfallenden Outputfraktionen (Wertstoffe, Behandlungsreste usw.). Die Abfälle werden an Umladestationen durch den ZRO bzw. durch seine Verbandsmitglieder oder deren Beauftragte zur Abholung bereitgestellt.
Der jeweilige Vertrag verlängert sich zweimalig um jeweils 1 weiteres Jahr (bis zum 31.12.2032 bzw. bis zum 31.12.2033), wenn er nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Vertragsende durch den Auftraggeber (1. Verlängerungsoption) bzw. durch den Auftraggeber oder Auftragnehmer (2. Verlängerungsoption) gekündigt wird.
Der Zuschlag wird pro Los jeweils auf das Angebot - über die gesamte Vertragslaufzeit betrachtet - mit dem niedrigsten Preis erteilt.
Unternehmen können die Verletzung von Vergabevorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vorder zuständigen Vergabekammer geltend machen.Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.Der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
- Übernahme der Abfälle an der Umladestation Altenburg- Transport der Abfälle zur Behandlungsanlage- Behandlung der Abfälle (einschließlich Vermarktung/Beseitigung der bei der Behandlung anfallenden Outputfraktionen (Wertstoffe, Behandlungsreste usw.)
- Übernahme der Abfälle an den Umladestationen Krölpa und Wiewärthe- Transport der Abfälle zur Behandlungsanlage- Behandlung der Abfälle (einschließlich Vermarktung/Beseitigung der bei der Behandlung anfallenden Outputfraktionen (Wertstoffe, Behandlungsreste usw.)
- Übernahme der Abfälle an der Umladestation Untitz- Transport der Abfälle zur Behandlungsanlage- Behandlung der Abfälle (einschließlich Vermarktung/Beseitigung der bei der Behandlung anfallenden Outputfraktionen (Wertstoffe, Behandlungsreste usw.)
- Übernahme der Abfälle an der Umladestation Großlöbichau- Transport der Abfälle zur Behandlungsanlage- Behandlung der Abfälle (einschließlich Vermarktung/Beseitigung der bei der Behandlung anfallenden Outputfraktionen (Wertstoffe, Behandlungsreste usw.)
- Übernahme der Abfälle an der Umladestationen Altenburg und Großlöbichau- Transport der Abfälle zur Behandlungs-/Verwertungsanlage- Behandlung/Verwertung der Abfälle (einschließlich Vermarktung/Beseitigung der bei der Behandlung anfallenden Outputfraktionen (Wertstoffe, Behandlungsreste usw.)