Antragsbefugt zur Stellung eines Nachprüfungsantrages ist jedes Unternehmen, das ein Inte-resse an dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rech-ten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabe-vorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auf-traggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vergabeverfahrensrügen, die nicht innerhalb der vorstehend aufgeführten Fristen bei der Vergabestelle erhoben werden, können von dieser ebenfalls ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage als unzulässig zurückgewiesen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Rügeobliegenheit unabhängig von der tatsächlichen subjektiven Kenntnis des Bewerbers bzw. Bieters vom vermeintlichen Vergabeverfahrensverstoß bestehen kann. Es ist ausreichend, dass der im Streit stehende Vergabeverfahrensverstoß objektiv erkennbar war. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird dem Bewerber bzw. Bieter empfohlen, in Zweifelsfällen frühzeitig qualifizierten Rechtsrat einzuholen.