Die Gemeinde Rommerskirchen plant, die Gillbachschule in Rommerskirchen um zusätzliche Flächen für Ganztags- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule (OGS) zu erweitern. Das bestehende Gebäude, gelegen an der Nettesheimer Weg 44, 41569 Rommerskirchen wurde zwischen 1969-1971 geplant und errichtet und umfasst zurzeit einen Klassentrakt, eine Großturnhalle und eine Pausenhalle als Verbindung dieser.Das hierzu vorhandene Raumprogramm bedarf im Hinblick auf die Anforderungen der in Teilen auch als offener Ganztag geführten Grundschule eine bauliche Erweiterung. Die hierfür erforderlichen Bauleistungen sollen an einen Generalunternehmer im Paket vergeben werden.
Der geplante Umbau und die Erweiterung der Gillbachschule in Rommerskirchen dient dem Ziel, die baulichen und räumlichen Anforderungen der in Teilen auch als offener Ganztag geführten Grundschule zu gewährleisten.
Die Planung sieht vor, den eingeschossigen Trakt zwischen Schule und Sporthalle abzubrechen und an dieser Stelle den neuen Erweiterungsbau zu errichten. Geplant ist ein zweigeschossiges Gebäude mit einer Aula und Sanitäranlagen imErdgeschoss. Im Obergeschoss befinden sich Unterrichtsräume, OGS-Gruppenräume, OGS-/Differenzierungsräume sowie Technikräume und WC-Anlagen, welche in erster Linie als Stunden-WCs dienen soll. Die Erschließung erfolgt über ein Treppenhaus im Bestandsgebäude, der zweite Rettungsweg erfolgt über eine Stahlaußentreppe an der Nordseite des Neubaus. Ein Aufzug ist zentral vorgesehen, der nicht nur alle Ebenen des Erweiterungsbausbarrierefrei erschließt, sondern auch den Bestand (EG-2.OG) barrierefrei anbindet.
Zu den auszuführenden Bauleistungen zählen ebenfalls Arbeiten im Bestand sowie im Bereich der Außenanlagen (einschl. der Kostengruppe 550 nach DIN 276).
Alle Einzelheiten können die Bieter den Vergabeunterlagen entnehmen.
Sämtliche hierfür erforderlichen Bauleistungen sollen im Paket an einen Generalunternehmer vergeben werden.
Gewertet wird der Gesamtpreis aller Generalunternehmerleistungen
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig,soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.
Die Submission findet entsprechend den Erfordernissen an die elektronische Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens digital statt.
Die Öffnung erfolgt durch den Auftraggeber bzw. seine als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Rechtsanwälte. Vertreter der Bieter sind aufgrund der elektronischen Verfahrensdurchführung nicht zugelassen.
Die Nachforderung erfolgt im Rahmen der Vorgaben des § 16 EU VOB/A.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.
Angabe über die Ausführung von Leistungen der letzten 10 abgeschlossenen Geschäftsjahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, § 6a EU Nr. 3 lit. a) VOB/A. Die Referenzen dürfen im Wege der Eignungsleihe unter den Voraussetzungen des § 6d EU VOB/A von genannten Nachunternehmer erbracht worden sein.
Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung durch die Eintragung in die das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes des Bieters, § 6a EU Nr. 1 VOB/A.
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über jeweils mindestens 5,0 Mio. EUR für Personenschäden und 5,0 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der oben genannten Deckungssumme pro Jahr betragen. Eine projektbezogene Aufstockung bestehender Versicherungen des Bieters im Auftragsfall wird akzeptiert, ist jedoch mittels schriftlicher Versicherungsbestätigung mit dem Angebot nachzuweisen, § 6a EU Nr. 2 lit. a) VOB/A.
Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mitanderen Unternehmer ausgeführten Aufträgen, § 6a EU Nr. 2 lit. c) VOB/A.
Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind und über die der Bieter für die Ausführung der Leistungen verfügt, § 6a EU Nr. 3 lit. b) VOB/A.
Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal, § 6a EU Nr. 3 lit. g) VOB/A.
Erklärung über die Ausstattung, die Geräte und die technische Ausrüstung des Bieters für die Erfüllung des Auftrags, § 6a EU Nr. 3 lit. h) VOB/A.
Die Gemeinde Rommerskirchen hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) zu beachten. Sie wird einen fairenWettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns. Hierzu wird die Gemeinde Rommerskirchen Vertragsbedingungen verwenden, - durch die der Auftragnehmer verpflichtet ist, die in den § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Vorgaben einzuhalten,- die ihr ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und - die ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Abs. 1 bis 4TVgG-NRW genannten Pflichten einräumen.