Die Stadt Ibbenbüren schreibt die Erschließung des ersten Baubschnitts für das Gewerbegebiet Inova-Park aus. Das Gewerbegebiet Inova-Park liegt in Ibbenbüren im Ortsteil Schafberg. Die Erschließungsarbeiten werden zusammen im Paket ausgeschrieben, da die Gesamtvergabe der Leistungen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und sachlich gerechtfertigt ist. Nur auf diesem Weg können unverhältnismäßige Koordinierungsrisiken vermieden und die ordnungsgemäße,wirtschaftliche sowie fristgerechte Durchführung der Erschließungsmaßnahmen gewährleistet werden.
Die Stadt Ibbenbüren plant die Erschließung des ersten Baubschnitts für das Gewerbegebiet Inova-Park. Die zu erschließenden Grundstücke bestehen im Wesentlichen aus ehemalig durch dieBergbauindustrie genutzten Flächen, die nach Abschluss des Bergbaus freigeräumt und für eine neue Nutzung vorbereitet wurden. Im Süden des Gebiets bleibt in Angrenzung an die Osnabrücker Straße eine Gebäudegruppe erhalten, die einer neuen Nutzungzugeführt wird. Im Osten Grenzt der Inova-Park an die Grundstücke des ehemaligen Kraftwerksgeländes, auf dem die Amprion derzeit eine Konverterstation errichtet. Vor dem Hintergrund des engen Zeitrahmens für die Fertigstellung der ausgeschriebenenLeistungen muss auf dem Baufeld in mehreren Teilbereichen gleichzeitig gearbeitet werden:- Teilbereich Regenrückhaltebecken Oelmühlenstraße- Teilbereich Kanal- u. Straßenbau Landabsatz u. Nord-Südverbindung- Teilbereich Kanal- u. Straßenbau Gleispark und UmringIn den einzelnen Teilbereichen müssen leistungsfähige Kolonnen mit entsprechendem Maschinen- und Personaleinsatz eingesetzt werden. Für die vorgenannten Arbeitsabschnitte stehen begrenzte Platzverhältnisse zur Verfügung, da große Teile des zu erschließenden Gewerbegebiets bereits verkauft sind. Die zunutzenden Grundstücksteile sind im "Übersichtslageplan Flächennutzung" gekennzeichnet. Alle Einzelheiten zu den ausgeschriebenen Leistungen sind dem anliegenden Leistungsverzeichnis sowie den weiteren Anlagen und Dokumenten im Vergabeverfahren zu entnehmen.
Gewertet wird der Gesamtpreis aller im Leistungsverzeichnis genannten Leistungen.
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Den Nachweis der Eignung für alle geforderten Kriterien können präqualifizierte Unternehmen durch einen Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V (Präqualifikationsverzeichnis) führen. Beim Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen. Selbstverständlich kann der Eignungsnachweis entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auch durch Vorlage von Einzelnachweisen in Form von Eigenerklärungen erbracht werden. Der Auftraggeber akzeptiert ferner die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE). Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, kann der Auftraggeber Bewerber und Bieter, die eine Eigenerklärung abgegeben haben, jederzeit während des Vergabeverfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der Nachweise beizubringen. Der Auftraggeber fordert in jedem Fall vor Zuschlagserteilung den Bieter, an den der Auftrag erteilt werden soll und der bislang nur Eigenerklärungen als vorläufigen Nachweis vorgelegt hat, auf, die einschlägigen Nachweise unverzüglich beizubringen.
Die Submission findet entsprechend der Erfordernisse an die elektronische Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens digital statt.
Die Öffnung erfolgt durch den Auftraggeber bzw. seine als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Rechtsanwälte. Vertreter der Bieter sind aufgrund der elektronischen Verfahrensdurchführung nicht zugelassen.
Nach Ermessen des Auftraggebers können fehlende Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Die Nachforderung erfolgt im Rahmen der Vorgaben des § 16 EU VOB/A.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.
Angabe über die Ausführung von Leistungen der letzten 10 abgeschlossenen Geschäftsjahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, § 6a EU Nr. 3 lit. a) VOB/A. Die Referenzen dürfen im Wege der Eignungsleihe unter den Voraussetzungen des § 6d EU VOB/A von genannten Nachunternehmer erbracht worden sein.
Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung durch die Eintragung in die das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes des Bieters, § 6a EU Nr. 1 VOB/A.
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über jeweils mindestens 5,0 Mio. EUR für Personenschäden und 5,0 Mio. EUR für Sachschäden. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der oben genannten Deckungssumme pro Jahr betragen. Eine projektbezogene Aufstockung bestehender Versicherungen des Bieters im Auftragsfall wird akzeptiert, ist jedoch mittels schriftlicher Versicherungsbestätigung mit dem Angebot nachzuweisen, § 6a EU Nr. 2 lit. a) VOB/A.
Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmer ausgeführten Aufträgen, § 6a EU Nr. 2 lit. c) VOB/A.
Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind und über die der Bieter für die Ausführung der Leistungen verfügt, § 6a EU Nr. 3 lit. b) VOB/A.
Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal, § 6a EU Nr. 3 lit. g) VOB/A.
Erklärung über die Ausstattung, die Geräte und die technische Ausrüstung des Bieters für die Erfüllung des Auftrags, § 6a EU Nr. 3 lit. h) VOB/A.
Für die Durchführung der Kanalbauarbeiten sind nur Bieter zugelassen, die gemäß Güteschutz Kanalbau, RAL-GZ 961 mindestens nach Beurteilungsgruppe AK1 zertifiziert sind.
Für die Durchführung der Kanal-Vortriebsarbeiten sind nur Firmen zugelassen, die gemäß Güteschutz Kanalbau, RAL-GZ 961 mindestens nach Beurteilungsgruppe VM zertifiziert sind.
Für die Durchführung der Kanalinspektion sind nur Firmen zugelassen, die gemäß Güteschutz Kanalbau, RAL-GZ 961 mindestens nach Beurteilungsgruppe I zertifiziert sind.
Für die Durchführung der Arbeiten für Reinigung von Abwasserleitungen und -kanälen aller Werkstoffe und Nennweiten mit den dazugehörigen Bauwerken sind nur Firmen zugelassen, die gemäß Güteschutz Kanalbau, RAL-GZ 961 R zertifiziert sind.
Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen.
Die Stadt Ibbenbüren hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) zu beachten. Sie wird einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns. Hierzu wird die Stadt Ibbenbüren Vertragsbedingungen verwenden, - durch die der Auftragnehmer verpflichtet ist, die in den § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Vorgaben einzuhalten, - die ihr ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und - die ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Pflichten einräumen.