Auf-, Um- und Abbau von Tribünen.
Die für eine reibungslose Durchführung von Veranstaltungen in der Lokhalle im Einzelfall erforderlichen Leistungen sind entsprechend vielfältig und breit gefächert und können nicht vollständig durch die Mitarbeitenden der GWG bzw. von dieser beauftragte Dienstleister erbracht werden. Vielmehr besteht der Bedarf zur Unterstützung der Mitarbeitenden der Lokhalle im Bereich des Auf-, Um- und Abbaus von Tribünen. Zur bedarfsgerechten Abwicklung beabsichtigt die GWG daher, den Auf-, Um- und Abbau von Tribünen erneut extern zu vergeben. Hierzu soll jeweils ein Werkvertrag über den Auf-, Ab- oder Umbau von Tribünen beauftragt werden. Dabei sind verschiedene Tribünenmodelle denkbar, die sich aus den beigefügten Modellen ergeben. Der Auf- bzw. Abbau ist innerhalb eines Zeitfensters von 12 Stunden abzuschließen innerhalb eines Tages. Der Umbau ist innerhalb von 1,5 Tagen abzuschließen.Im Zeitraum der regulären Vertragslaufzeit von drei Jahren wird das voraussichtliche Gesamtvolumen auf insgesamt 36 Auf-, Ab- oder Umbaugewerke geschätzt. Unter Berücksichtigung der möglichen Verlängerung um ein Jahr wird eine absolute Höchstmenge von insgesamt 48 Einzelabrufen über die gesamte mögliche Vertragslaufzeit festgelegt.
Verlängerungsoption 1 Jahr
Lokhalle Göttingen
Preis
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelun-gen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Kanzlei sjs RechtsanwälteDüstere-Eichen-Weg 437073 Göttingen
Der Submissionstermin ist nicht öffentlich.
Unterlagen werden - soweit rechtlich zulässig - nachgefordert.
Erklärung über gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB)