Der Landkreis Erlangen-Höchstadt beabsichtigt mittels des hiesigen Vergabeverfahrens für die fünfzehn in der Trägerschaft des Landkreises stehenden Schulen weitere digitale Geräte zu beschaffen. Hintergrund ist die Neufassung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte ("SchulMobE") sowie die Erhöhung des Förderbudgets, die - anknüpfend an vorherige Beschaffungsmaßnahmen - eine weitere Beschaffung von Lehrerdienstgeräten sowie Leihgeräten für Schülerinnen und Schüler möglich macht.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung schulgebundener mobiler Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), des erforderlichen Zubehörs, insbesondere von Ein- und Ausgabegeräten sowie zum Schutz der Geräte erforderlicher Hüllen bzw. Taschen sowie optional Verlängerungen der gesetzlichen Gewährleistung. Eine Abfrage in den in der Trägerschaft des Landkreises Erlangen-Höchstadt stehenden Schulen hat einen noch verbliebenen Gesamtbedarf von 210 Lehrerdienstgeräten und 142 Schülerleihgeräten ergeben. Da das Vergabeverfahren sich an vorherige Fördermaßnahmen von digitalen Endgeräten anschließt, besteht seitens der Schulen schon aus Gründen der notwendigen Kompatibilität ein großes Interesse, erneut überwiegend die gleichen mobilen Endgeräte zu beschaffen.
Lieferung direkt an die zu beliefernden Schulen.
Losweise Bewertung anhand des niedrigsten Bruttogesamtpreises einschl. Zubehör (4.1 des 2.9_Preis- und Kalkulationsblatts).
Optionale Beauftragung des Auftragnehmers mit einer Verlängerung der Gewährleistungspflicht auf vier Jahre. Zum Teil optionale Beauftragung mit 20W USB-C Adaptern (Los 1 und 3).
Die Lieferung sämtlicher Geräte (einschl. Zubehör) an die Schulen eines Loses muss aufgrund von zuwendungsrechtlichen Vorgaben zwingend bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen. Ebenso ist zwingend bis zum 31. Dezember 2026 die Rechnung an den Auftraggeber zu stellen. Die Bieter erklären mit der Abgabe ihres Angebots, diese Fristen einzuhalten.
Besondere Dringlichkeit aufgrund von förderrechtlichen Vorgaben, die eine Lieferung und Rechnungsstellung bis zum 31. Dezember 2026 erfordern.
Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5.ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.