Die Trierer Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH (Klinikum Mutterhaus) ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung an zwei Standorten in der Stadt Trier, dem Standort "Mitte/Nord" und dem Standort "Ehrang". Im Zuge der Flutkatastrophe im Juli 2021 wurde der Standort "Ehrang" beschädigt und ist nicht mehr belegbar. Aus diesem Grund wurde der Standort "Mitte/Nord" auf Erweiterungsmöglichkeiten untersucht. Zur Nachverdichtung der Bebauung bietet es sich an, die Verwaltung auszulagern und an dieser Stelle neue Kapazitäten für den Klinikbetrieb in direktem Zusammenhang mit den Klinikgebäuden zu schaffen. Nunmehr ist die Errichtung des Ersatzbaus Haus G geplant.
In Bezug auf den geplanten Ersatzbau sind Fachplanungsleistungen eines Ingenieurbüros betreffend die Tragwerksplanung, § 49 mit dem Leistungsbild § 51 HOAI der Leistungsphasen (LPH) 1 bis 6 HOAI und Besondere Leistungen LPH 8 der Anlage 14 zu § 51HOAI erforderlich, die seitens des Klinikums Mutterhaus mit dem hiesigen Vergabeverfahren beschafft werden sollen. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Gesamthonorarangebot inklusive Nebenkosten in EUR (netto)
Höhe der Stundensätze in EUR (netto)
Projektteam
Präsenz vor Ort während der Leistungserbringung
Informationen über die Überprüfungsfristen: (1)Etwaige Vergabeverstöße muss der Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10Tagen nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund derBekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zumAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder derAngebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften,die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWBspätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber zu rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWBinnerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nichtabhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen. Auf § 134 Abs. 2 S.2 GWB wirdverwiesen.