Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen an insgesamt 848 Förderanlagen durch eine "Zugelassene Überwachungsstelle", welche über 2 bundesweite Rahmenverträge abgedeckt werden sollen. Die Ausschreibung erfolgt in 2 Losen. Es kann für beide Lose angeboten werden. Ein Bieter kann nur maximal ein Los gewinnen.Der Leistungsumfang umfasst die Durchführung wiederkehrender Prüfungen, Einzelprüfungen vor Erstinbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie sonstige Prüf- und Beratungsleistungen.Der Auftragnehmer hat als zugelassene Überwachungsstelle alle erforderlichen Prüfungen einschließlich Dokumentation, Mängelbewertung und Berichtswesen durchzuführen.
Gegenstand der Ausschreibung sind wiederkehrende Prüfleistungen an Förderanlagen für die von den Versorgungswerken gehaltenen Liegenschaften im gesamten Bundesgebiet. Die Leistungen umfassen die Durchführung von Haupt- und Zwischenprüfungen sowie weitergehende gesetzlich-vorgeschriebene Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), gemäß den geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften. Die Beauftragung erfolgt im Rahmen eines Rahmenvertrages über die Vertragslaufzeit. Die Liegenschaften sind in 2 Lose (Anlagen 2) aufgeteilt und werden getrennt voneinander an zwei unterschiedliche Bieter vergeben.
siehe Anlagenliste
Die Ausschreibung erfolgt in 2 Losen. Da ein Bieter den Zuschlag nur für maximal ein Los erhalten kann, gilt folgendes:Für den Fall, dass ein Bieter bei beiden Losen Bestbieter wird, erhält dieser den Zuschlag auf das Los 2.Der Zuschlag des weiteren Loses erfolgt an den nächstplatzierten Bieter.
Die Prüfung der Förderanlagen fallen jährlich an und sind wiederkehrend.
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantragist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(122 Tage: 22.1.27)81925 München, Arabellastraße 33
Die Vergabestelle behält sich vor, Eigenerklärungen durch entsprechende Nachweise Dritter von den Bietern, die nach der Wertung in der engeren Wahl sind, belegen zu lassen.Die Vergabestelle behält sich außerdem vor, unvollständige, nicht wie gefordert abgegebene oder fehlende Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bieter nachzufordern.Darüber hinaus behält sich die Vergabestelle vor, weitergehende Nachweise, insbesondere zur Eignung der Bieter oder der Unterauftragnehmer nachzufordern, sofern sie Hinweise auf eine fehlende Eignung hat.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB.Eigenerklärung zum Nichtvorliegen fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB.
Der Bieter muss folgende Eigenerklärungen abgeben und die nachstehenden Nachweise erbringen:- Die Leistungserbringung erfolgt mit qualifiziertem Fachpersonal, das in geeigneter Weise geschult und ausgebildet ist,- Nachweis fachlicher Qualifikation (nach § 2 Absatz 2 BetrSichV) in Fördertechnik, Arbeitssicherheit, BetrSichV/Normen; mind. [5] Jahre Erfahrung.
Eigenerklärung, dass der Bieter über eine ausreichende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung verfügt oder eine Haftpflichtversicherung mit marktüblichen Haftpflichtdeckungssummen im Falle der Auftragserteilung abgeschlossen wird.Zum Nachweis ist eine Erklärung des Versicherers beizufügen, aus der hervorgeht, dass eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Haftpflichtdeckungssummen besteht oder dass der Versicherer dazu bereit ist, die Haftpflichtdeckungssummen im Auftragsfall entsprechend anzupassen.In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt. Die Deckung muss über die gesamte Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben.Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Der Auftraggeber fordert eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU mit folgenden Mindestdeckungssummen (Mindeststandard je Schadensfall):Personenschäden- und Sachschäden in Höhe von mindestens EUR 10.000.000, Vermögensschäden in Höhe von mindestens EUR 5.000.000, Bearbeitungsschäden in Höhe von mindestens EUR 5.000.000, Umweltschäden in Höhe von mindestens EUR 5.000.000Schlüsselverlustschäden in Höhe von mindestens 100.000 EUR
- Erklärung zum verwendeten und im Auftragsfall eingesetzten Qualitätsmanagementsystem,- Der Bieter muss eine gültige ZÜS-Anerkennung nach ÜAnlG/BetrSichV für Deutschland vorlegen,- Der Bieter verpflichtet sich zur Unabhängigkeit und Neutralität (keine wirtschaftlichen Verflechtungen mit Wartungsherstellern; Compliance Erklärung)- Der Bieter hat nachzuweisen, dass er als Zugelassene Überwachungsstelle, nach Betriebssicherheitsverordnung für folgende Bundesländer, eine Akkreditierung für Förderanlagen vorzuweisen hat:- Baden-Württemberg- Bayern- Berlin- Brandenburg- Bremen- Hamburg- Hessen- Niedersachsen- Nordrhein-Westfalen- Rheinland-Pfalz- Saarland
Nachweis, dass am deutschen Standort mindestens 50 eigene, fest angestellte ZÜS-Prüfingenieure für Aufzugsprüfungen nach § 16 BetrSichV, tätig sind.
- Vorlage ZÜS-Referenzen der vergangenen drei Jahre (2023-2025) mit einem Auftragsvolumen von => 1,5 Mio. EUR- vergleichbare Referenzen mit gleichlautendem Anlagenbestand von ca. 800 Förderanlagen/Jahr
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB.- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB.- Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der Eigenerklärungen des Bieters durch die Einholung entsprechender Bescheinigungen nach § 48 Abs. 4 und 5 VgV zu überprüfen.- Der Auftraggeber fordert für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (sofern Beitragspflicht besteht) und des Finanzamtes vorzulegen