Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines laborbasierten Systems zur Röntgenabsorptionsspektroskopie (LabXAS), einschließlich der erforderlichen Software sowie sämtlicher Peripherie für ex situ-Messungen und der notwendigen Schnittstellen zur Durchführung und Integration von in situ-Experimenten für das "Institut für Technische Chemie und Polymerchemie (ITCP)" am Campus Süd (Karlsruhe) des KIT.
Weitere Details siehe Anlage 02a "Technische Spezifikation".
Es werden nur Angebote berücksichtigt, welche alle Ausschlusskriterien erfüllen. Die verbleibenden Angebote werden entsprechend der Wertungskriterien (60 Prozent) und des Gesamtangebotspreis (40 Prozent) gewichtet. Die erreichbaren Punkte werden bei jedem Wertungskriterium angegeben. Bezüglich des Angebotspreises werden jeweils zwischen maximal 40 Punkten und 0 Punkte vergeben. Dabei erhält ein Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigsten Angebotspreises und darüber 0 Punkte (Sich rechnerisch nach der Formel ergebende Minuspunkte werden mit 0 Punkten angegeben). 40 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis. Die Punktewertung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis drei Stellen nach dem Komma.
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kann bei der in Ziff. VI.4.1) genannten Vergabekammer beantragt werden. Das Verfahren vor der Vergabekammer richtet sich nach den §§ 155 ff GWB. Nach § 160 GWB gilt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 161 GWB gilt: (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Vom KIT nachgefordert werden können:- Eigenerklärungen (siehe Ausschreibungsunterlagen),- Referenzen für die Lieferung vergleichbarer Produkte (Alternativ: Nachweis, dass die geforderten Systemeigenschaften erfüllt werden können,- siehe zusätzlich den Punkt E.2. aus dem Dokument "205-35539216_Vergabeunterl._01_Angebotsbedingungen.pdf.
"Wir verweisen an dieser Stelle für alle hier aufgeführten Ausschlussgründe insbesondere auf die §§ 123 und 124 GWB und die von jedem Bewerber mit seinem Teilnahmeantrag/Angebot abzugebende diesbezügliche "Eigenerklärung zur Ausschreibung". Die vorgenannten GWB Gesetzestexte sind abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html
und
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html.
Referenzen für die Lieferung vergleichbarer Produkte: Der Lieferant sollte bei Bedarf nachweisen können, dass er bereits ähnliche Produkte oder Systeme erfolgreich geliefert hat.Diese Referenzen sollen belegen, dass der Lieferant über die erforderliche Erfahrung und Leistungsfähigkeit verfügt.
Alternativ: Nachweis, dass die geforderten Systemeigenschaften erfüllt werden können: Falls der Lieferant bislang kein exakt vergleichbares Produkt geliefert hat, kann er stattdessen bei Bedarf technische Nachweise vorlegen, die belegen, dass das angebotene System die geforderten Eigenschaften erfüllt.