Erbringung von Bau- und Elektromontageleistungen im Zusammenhang mit dem Auswechseln 145 Stück Stahlmasten Lichtpunkthöhen (nachfolgend abgekürzt mit LPH) von Auslegermasten (AM) 6m/1,8m, den dazugehörigen Fundamenten sowie Anbauteilen für Beleuchtungsanlagen, z.B. Leuchtende-/montage, Kabellegung- und Montagearbeiten, Oberflächenwiederherstellung, Koordination von Absperrmaßnahmen, Durchführung von Transportleistungen und ggf. Asphaltentsorgung auf dem gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Leistung ist vom AN in dem genannten Zeitraum selbstständig zu planen und auszuführen.
Hamburg Verkehrsanlagen GmbH beabsichtigt im Jahr 2027 insgesamt bis zu 1.077 Stück BEL-Maste auszuwechseln. Die Leistung wird auf 6 Vergabeverfahren je nach Masthöhen zwischen 145 und 237 Stück Stahlmasten aufgeteilt und zwischen November 2026 und Januar 2027 veröffentlicht und vergeben. Eine Übersicht über alle Vergabeverfahren liegt den Vergabeunterlagen bei.
Der Vertrag kann durch den Auftraggeber optional einmalig um 6 Monate verlängert werden.
Ist der Bieter der Auffassung, dass dieses Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabebestimmungen beinhaltet, kann er diesen Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Erkennen gegenüber dem Auftraggeber rügen. Sollte der Auftraggeber dieser Rüge nicht abhelfen wollen, kann der Bieter binnen 15 Tagen nach Eingang dieser Nichtabhilfeentscheidung einen Nachprüfungsantrag gemäß § 160 GWB schriftlich bei der Vergabekammer stellen.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Angebote werden nicht öffentlich verlesen.
Zunächst werden alle fristgerechten eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit und fachliche sowie rechnerische Richtigkeit überprüft (§ 16c VOB/A). Die Vergabestelle behält sich vor gemäß § 16a VOB/A fehlende oder unvollständige oder fehlerhafte unternehmens- sowie leistungsbezogene Unterlagen vom betreffenden Bieter nachzufordern.
Die nachfolgend genannten Anlagen beinhalten Ausführungsbedingungen als Mindestanforderungen, die zwingend erfüllt sein müssen. Bei Nichterfüllung führt dies zum Ausschluss der Angebotswertung. Folgende Anlagen sind mit dem Angebot einzureichen: - Eigenerklärung zur Tariftreue und Mindestlohn (vgl. Anlage)- Erklärung zu EU-Sanktionen (vgl. Anlage)