Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Nach § 160 Abs. 3 GWB gilt: Der Antrag
ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt
unberührt. Diese Fristen gelten maßgeblich für das ursprüngliche Vergabeverfahren. Vorliegend handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB. Hiernach gilt: Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB (= Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags, wenn ein öffentlicher Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist) tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. In diesem Sinne macht der öffentliche Auftraggeber hiermit bekannt, dass er beabsichtigt, die zu den Losen 1 - 6 der Ursprungsbekanntmachung geschlossenen Verträge von einer ursprünglich avisierten Sanierung des Frei- und Hallenbades Dahle auf einen Neubau umzustellen. Der beabsichtigte Wechsel der Planungsgrundlage von einer Sanierung/Wiederherstellung zu einem (Teil-)Ersatzneubau des Frei- und Hallenbades Dahle stellt zwar eine Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit dar. Diese Änderung ist jedoch nicht als wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB zu qualifizieren. Zum einen war das Umschwenken auf einen (Teil-)Ersatzneubau bereits im Ausgangsverfahren als Entwicklungsmöglichkeit der Planungsergebnisse von Leistungsphase 1 und 2 dargestellt worden, zum anderen passt die Abrechnungsmethode nach der HOAI sich gerade an solche Planungsentwicklungen flexibel an, so dass das Wettbewerbsergebnis der Ursprungsausschreibung durch die Anpassung des Planungsgegenstandes unverfälscht bleibt. Auch wenn der Auftragswert der Aufträge sich hierdurch - in manchen Losen zu Gunsten, in anderen Losen zu Lasten - der Auftragnehmer ändert, weil sich beispielswiese die anrechenbaren Kosten ändern, liegt hierin keine Auftragsänderung, denn solche Änderungen von Bemessungsparametern sind der Honorarberechnungsgrundlage der HOAI wesensimmanent. Eine Neuausschreibung ist daher nicht erforderlich. Selbst wenn man eine wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB annähme, greift der Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB (unvorhersehbare Umstände). Die dort genannten Voraussetzungen - Unvorhersehbarkeit der Umstände, Wahrung des Gesamtcharakters des Auftrags und Einhaltung der 50 %-Wertgrenze - sind sämtlich erfüllt. Insbesondere konnten die Umstände, die den Wechsel von der Sanierung zum Neubau erforderlich machen, vom Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhergesehen werden. Die wesentlichen Erkenntnisse und die daraus resultierende Kostensteigerung ergaben sich erst im Rahmen der vertieften Planung in LPH 1-2 durch die beteiligten Fachplaner. Zu diesen Erkenntnissen gehören beispielsweise, dass die vorhandene Dach- und Tragkonstruktionen die für die vorgesehene Wiederherstellung und technische Ausrüstung erforderlichen zusätzlichen Anforderungen nicht ohne erhebliche bauliche Eingriffe aufnehmen können, aber auch die konkreten Wechselwirkungen mit unzureichenden Raumhöhen, zusätzlichen Lastanforderungen und erforderlichen Leitungsführungen sowie die verschärften Anforderungen des GEG 2024 (§§ 48-51). Zur Einhaltung der 50%-Grenze wird auf die Angaben zu den Verträgen verwiesen. Nach alledem ist der Auftraggeber der Ansicht, dass er vorliegend die Verträge zu den Losen 1 - 6 in Übereinstimmung mit § 132 GWB anpassen kann, ohne diese erneut ausschreiben zu müssen und ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Seine Absicht zur Vertragsanpassung veröffentlicht er hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Anpassung wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.