Ausgeschrieben wird die planmäßige Wartung und Hygienewartung der im Anlagenverzeichnis aufgeführten raumlufttechnischen Anlagen einschließlich der erforderlichen Filterwechsel sowie die Wartung der gelisteten Kanalrauchmelder. Ziel ist ein sicherer, hygienischer und störungsarmer Anlagenbetrieb unter den besonderen Bedingungen eines Universitätsklinikums.
Preis ist alleiniges Zuschlagskriterium
Der Antrag ist unzulässig, soweit(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüberdem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.3. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrags wird dieser in die Akte des Auftraggebers als Vergabestelle aufgenommen. JederBewerber muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag mit allen Bestandteilen von den anderenVerfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bewerbers, schon in seinen Teilnahmeunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (z.B. durch Beifügung einer weiteren Ausfertigung des Teilnahmeantrags, in dem Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind).
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmens- oder leistungsbezogene Unterlagen (sofern diese nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen) gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 VgV nachzufordern bzw. korrigieren zu lassen. Ein Anspruch der Bieter auf eine Nachforderung besteht jedoch grundsätzlich nicht. Werden Unterlagen nachgefordert, wird hierfür eine angemessene, kalendermäßig bestimmte Frist gesetzt. Werden die geforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vollständig und fehlerfrei eingereicht, wird das Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.