Ein Branchendialog und eine Markterkundung hat / haben ergeben, dass für den Teilbereich der Gebietskörperschaft derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau - bezogen auf den unterversorgten Teilbereich im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)" in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 ("Gigabit-Richtlinie 2.0") beantragt und bewilligt erhalten.
Um die Attraktivität als Wohn- und Gewerbestandort auch in Zukunft sicher zu stellen, beabsichtigt die Stadt Regen (nachfolgend "der Auftraggeber") die Breitbandversorgung im Stadtgebiet weiter zuverbessern und so zu einer flächendeckenden Gigabit-Versorgung zu gelangen. Um diese Zielsetzung zu erreichen hat der Auftraggeber bereits die folgenden Verfahrensschritte im Rahmen des Gigabit-Förderprogramm des Bundes 2.0 durchlaufen:- Branchendialog- Markterkundungsverfahren- Einreichung FörderantragDer Auftraggeber hat am 25.09.2026 den Bescheid über eine Zuwendung des Bundes für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus derTelekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (Gigabit-Richtlinie 2.0) im Rahmen des "Lückenschluss-Programmes" erhalten. Zielsetzung dieser Fördermaßnahme ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Gigabitausbaus im Projektgebiet des Auftraggebers zur Errichtung zukunftsfähiger und konvergenter Gigabitnetze, die auch den künftigen Anforderungen der mobilen Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Die Gigabitnetze sollen zudem künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungenberücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen (z.B. verdichtete Mobilfunkzellen) ohne größeren Aufwand realisieren zu können.
Der Bieter hat in seinem Angebot die Wirtschaftlichkeitslücke zu berechnen und im Musterberechnungsblatt (Anlage zu den Vertragsunterlagen) sowie in Ziffer 1 im Angebotsblatt diese auszuweisen.
a) Anforderungen an die Berechnung Das Angebot hat auch eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke zu enthalten. Diese ergibt sich, indem von den Investitionsausgaben (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebsausgaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme. Die Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke hat in übersichtlicher Form eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebsausgaben sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Zu den Investitionsausgaben gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich Netzabschlusseinheit (zum Beispiel FTTB, "Fibre to the building"). Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen. Ziel ist eine möglichst sparsame Verwendung der öffentlichen Mitte.
b) Angebotswertung Für die Angebotswertung wird eine Punkteskala von 0 bis 85 Punkten festgelegt. 85 Punkte erhält das Angebot mit der niedrigsten Wirtschaftlichkeitslücke. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem 2-fachen der niedrigsten Wirtschaftlichkeitslücke. Alle Angebote darüber erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischenliegenden Wirtschaftlichkeitslücken erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma.
a) Anforderungen Der Bieter hat mit seinem Angebot im Angebotsblatt unter Ziffer 2 die Ausbaudauer bis zur Inbetriebnahme in Monaten anzugeben.
b) Angebotswertung Der Bieter mit der geringsten Realisierungszeit erhält 10 Punkte. Bei doppelter Realisierungszeit des Bestbieters werden 0 Leistungspunkte vergeben. Dazwischen erfolgt eine lineare Interpolation.
a) Anforderungen Im Angebotsblatt unter Ziffer 3 "Einsatz alternativer Netztechnologien und Verlegemethoden" ist zu kennzeichnen, ob diese zum Einsatz kommen oder ob diese nicht zum Einsatz kommen werden. b) Angebotswertung Für die Angebotswertung wird je nach Angabe des Bieters, die im Angebotsblatt hinterlegte Punktzahl zugrunde gelegt. Der Bieter kann 0 oder 5 Punkte, je nach Kennzeichnung im Angebotsblatt erreichen.
Dieses Vergabeverfahren wird nach der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Vergabeverordnung - VgV) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt. Hieraus ergeben sich auch die maßgeblichen Bewerbungsbedingungen, die durch die Bestimmungen dieses Teilnahmeformulars "Eignungskriterien und Ausschlussgründe" ergänzt werden.
Abweichend von dem beschriebenen Verfahrensablauf, behält sich der Auftraggeber vor, das Erstangebot zu bezuschlagen, ohne in die Verhandlung einzutreten. In diesem Fall wird er die eingereichten Erstangebote gemäß Ziffer 13 (mit Ausnahme der Eignungsprüfung)sowie mit Hilfe der unter Ziffer 14 dieses Anschreibens/Bewerbungsbedingungen aufgeführten Zuschlagskriterien dahingehend beurteilen, welches Erstangebot das wirtschaftlichste Angebot bietet.
Der Bewerber/Die Bewerbergemeinschaft hat seinen/ihren Teilnahmeantrag unter zwingender Nutzung dieses Teilnahmeformulars "Eignungskriterien und Ausschlussgründe" beim Auftraggeber einzureichen. Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutsch-land hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsver-letzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfüg-baren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegen-über dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sons-tigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit:(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsan-trags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht inner-halb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Be-kanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ab-lauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewer-bung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Verga-beunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der vorstehende Textpassus ist systemseitig vorgegeben und wie folgt zu verstehen:1) Sämtliche im Formular geforderten Eigenerklärungen müssen grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge beim Auftraggeber vorliegen. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung führt grundsätzlich zum Ausschluss. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung kann nur ausnahmsweise auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist vorgelegt werden. Erklärt das Unternehmen im Formular, für eine oder mehrere der unter Abschnitt III und/oder V des Formulars geforderten Eigenerklärungen, diese nicht abgeben zu können, so erfolgt der Ausschluss des Bewerbers. Eine gesonderte Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist erfolgt nicht. Der Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der unter den Abschnitten III, IV und V des Formulars geforderten Erklärungen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. 2) Vgl. ergänzend § 56 VgV.
Eigenerklärung darüber, dass der Bewerber in das Berufsregister (z.B. Handelsregister) seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen ist.
Vorlage des Nachweises über die Registrierung als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) bei der BNetzA.
Vorlage des aktuellsten testierten Jahresabschlusses des Unternehmens
Eigenerklärung durch Nennung von Referenzen über Leistungen im Breitbandausbau über den Ausbau und den Betrieb einer aktiven Telekommunikationsinfrastruktur im Bereich Glasfaser gegliedert nach a) Name des Auftraggebers, b) Erbringungszeitraum innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmefrist, sowie c) Wert in Euro, d) den Leistungserbringer, e) die Anzahl der ausgebauten Adressen und f) informative Angaben zur Erfahrung mit förderspezifischen Dokumentationspflichten. Maßgeblich ist die Verantwortung des Bewerbers für die Realisierung und den Betrieb des Netzes. Die Referenz 1 (Mindestreferenz) ist erbracht, wenn die geforderten Mindestanforderungen erfüllt sind; andernfalls erfolgt der Ausschluss. Die Mindestanforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber a) den Namen des Auftraggebers, b) den Erbringungszeitraum innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmefrist, sowie c) den Wert in Euro, d) den Leistungserbringer, e) die Anzahl der ausgebauten Adressen und f) ggf. Angaben zur Erfahrung mit förderspezifischen Dokumentationspflichten benannt hat. Die Referenz 1 (Mindestreferenz) wird - soweit kein Ausschluss erfolgt - hinsichtlich der ihr zuerkannten Bedeutung für die zu vergebenden Leistungen gewichtet und mit einem Punktesystem bewertet. Die Referenzen 2 bis 5 werden - soweit die geforderten Mindestanforderungen erfüllt sind; andernfalls erfolgt die Nichtwertung der Referenz - hinsichtlich der ihnen zuerkannten Bedeutung für die zu vergebenden Leistungen gewichtet und mit einem Punktesystem bewertet. Die Mindestanforderungen an die weiteren Referenzen entsprechen denen der Mindestreferenzen. Der Punkt f) Angaben zur Erfahrung mit förderspezifischen Dokumentationspflichten ist als informative Abfrage vorgesehen. Es dürfen insgesamt höchstens fünf Referenzen benannt werden.