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Preisaufklärung – einfach so?

Preisaufklärung – einfach so?

Dass ein Auftraggeber ab bestimmten Preisunterschieden zur Aufklärung eines vermeintlichen Unterkostenangebots berechtigt und sogar verpflichtet ist, soviel ist bekannt. So besteht regelmäßig ab einer Preisdifferenz von mehr als 20 % die Verpflichtung des Auftraggebers, vom Bieter Aufklärung zu verlangen (sog. Aufgreifschwelle). Einzelne Landesvergabegesetze bestimmen auch niedrigere Aufgreifschwellen. Aber darf ein Auftraggeber, unabhängig von solchen Aufgreifschwellen oder anderen Anhaltspunkten in Bezug auf Unregelmäßigkeiten der Angebotspreise, Preise gleichwohl aufklären?

Die VK Nordbayern (Beschluss vom 11.08.2021, RMF-SG21-3194-6/25) verneint dies klar.
Dem der Vergabekammer zur Entscheidung vorliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In den Vergabeunterlagen einer europaweit ausgeschriebenen Bauleistung, deren einziges Zuschlagskriterium der Preis war, hatte sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten, anhand des Formblatts 223 die Einzelpreise der Angebotspreise abzufragen. Zur Abgabe des Formblattes forderte er die vier Bestbieter nach Angebotsabgabe auf. Nach dessen Auswertung wurde der Bestbieter zur Aufklärung seiner Angebotspreise aufgefordert, da die Angaben in Formblatt 223 eine unzulässige Mischkalkulation vermuten ließen. Trotz Aufklärung wurde sein Angebot ausgeschlossen, da der Auftraggeber weiterhin ein unangemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis und eine Mischkalkulation annahm.

Nach Ansicht der VK Nordbayern war der Ausschluss unzulässig, da die Preisaufklärung unberechtigt war und den Bieter in seinen Rechten verletzt hat: Ohne die unberechtigte Preisaufklärung wäre der Bieter in der Wertung verblieben. Das Formblatt 223 habe ausschließlich den Zweck, dem Auftraggeber die Angemessenheitsprüfung der Angebotspreise zu ermöglichen. Jedenfalls dann, wenn Formblatt 223 nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen sei, dürfe der Auftraggeber dieses nicht allein deshalb anfordern, weil er sich dies vorbehalten habe, vielmehr bedürfe es eines Aufklärungsbedürfnisses, das sich aus den Angebotspreisen selbst ergeben müsse. Eintragungen im Formblatt 223 seien aber keine Preisangaben iSd § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Und ein Aufklärungsbedürfnis habe nicht vorgelegen, da das Angebot sämtliche Preise enthalten hatte und bei der Preisprüfung keine Auffälligkeiten festgestellt worden waren. Insbesondere lag die Differenz des Angebotspreises bei weniger als 1 % zum Zweitplatzierten.

Fazit:
Auftraggeber sind hinsichtlich der Überprüfung von Angebotspreisen klare Grenzen gesetzt. Dies gilt im Rahmen der VgV ebenso wie im Rahmen der VOB/A. Erst bei konkretem Aufklärungsbedürfnis, das sich seinerseits aus den Angebotspreisen selbst ergeben muss, kann bei den Bietern Aufklärung verlangt werden. Ohne ein solches Bedürfnis ist Aufklärung unzulässig. Besteht dagegen ein Aufklärungsbedürfnis, muss der Auftraggeber seiner dann bestehenden Aufklärungspflicht auch nachkommen.

von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

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Das Vergabemanagementsystem (VMS) ist eine Lösung zur sicheren Unterstützung der internen Vergabeprozesse bis hin zur kompletten Dokumentation der Vergabeverfahren (E-Vergabeakte).

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